AGB

PHOENIX PROTECTION AG, 6340 Baar ZG Version 5.0 Stand: 04.01.2023

1. Geltungsbereich

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Protection AG, Oberneuhofstrasse 5, 6340 Baar. Die Firma erbringt entgeltliche Dienstleistungen im Bezug auf die Sicherheit von Personen und Gütern sowie der Beratung in Sicherheitsfragen.
Diese AGB gelten für die oben genannten Bereiche sowie alle weiteren Dienstleistungen welche das Unternehmen direkt oder indirekt erbringt.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt zustande wenn der Kunde die Offerte akzeptiert, eine Zahlung Leistet oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt.
Mit dem erteilen eines Auftrags oder in Anspruch nehmen einer Dienstleistung der Phoenix Protection AG, akzeptiert der Kunde automatisch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusiv allfälliger Mehrwertsteuer (Mwst).
Das Unternehmen behält sich vor die Preise jederzeit zu ändern. Für den Kunden gelten jedoch die zur Vertragsabschluss gültigen Preise gemäss Offerte. Eine Offerte verfällt nach drei Monaten.
Angebrochene Stunden werden als solche verrechnet. Die Mindestverrechnung beträgt 6 Stunden pro Dienstantritt.

4. Bezahlung

Das Unternehmen behält sich vor für gewisse Dienstleistungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Rechnung wird aufgrund der Offerte oder dem vereinbarten Preis ausgestellt. Allfällige Zusatzaufwendungen werden separat verrechnet.
Wird die Rechnung bis 48 Stunden vor Dienstleistungsbezug nicht beglichen, hat die Firma das Recht, den Auftrag als nicht akzeptiert zu betrachten und die vereinbarte Dienstleistung nicht zu erbringen.
Verzichtet das Unternehmen auf eine Vorauszahlung ist der Rechnungsbetrag innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung wird eine Mahngebühr fällig.

5. Dienstleistungserbringung

Das Unternehmen erfüllt seine Verpflichtung durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung. Die Dienstleistung beinhaltet die Leistungen welche auf der spezifischen Offerte, Auftragsbestätigung oder Ausschreibung aufgeführt sind.
Der Auftragnehmer hat das Recht zur Erfüllung der Vertraglich vereinbarten Pflichten, zusätzliches Personal herbei zu ziehen.